BSG - Beschluss vom 09.03.2023
B 7 AS 109/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 824/21
SG Mannheim, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 5/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 109/22 B

DRsp Nr. 2023/6833

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

In Fällen, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen, ist es erforderlich, dass die Beschwerdebegründung aufzeigt, warum ein verfahrensfehlerfreies Vorgehen des Gerichts zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2022 - L 9 AS 824/21 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG hat keinen Erfolg.