Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 137 645,99 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides auf Grundlage des Gefahrtarifs 2013 der Beklagten.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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