BSG - Beschluss vom 10.11.2023
B 2 U 127/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 363/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 792/17

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides auf Grundlage des Gefahrtarifs

BSG, Beschluss vom 10.11.2023 - Aktenzeichen B 2 U 127/22 B

DRsp Nr. 2024/6049

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides auf Grundlage des Gefahrtarifs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 137 645,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides auf Grundlage des Gefahrtarifs 2013 der Beklagten.

Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 6.10.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8.4.2022). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).