Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2023 zugestellt worden ist, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 26.11.2023, Beschwerde eingelegt. Dieses an das LSG Baden Württemberg adressierte Rechtsmittel ist zunächst dort und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.11.2023 beim
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