BSG - Beschluss vom 11.12.2023
B 1 KR 83/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 314/22
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2602/23

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 83/23 B

DRsp Nr. 2024/5934

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2023 zugestellt worden ist, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) vom 26.11.2023, Beschwerde eingelegt. Dieses an das LSG Baden Württemberg adressierte Rechtsmittel ist zunächst dort und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.11.2023 beim BSG eingegangen.