BSG - Beschluss vom 12.12.2023
B 3 KR 10/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 454/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KR 15/19

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 10/23 B

DRsp Nr. 2024/5936

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von (weiterem) Krankengeld für die Zeit vom 10.3. bis 26.4.2015 verneint: Der Anspruch scheitere daran, dass der Kläger bereits für 78 Wochen Krankengeld bezogen habe, sodass der Anspruch erschöpft sei. Bei der Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 handele es sich um "dieselbe Krankheit" im Sinne von § 48 Abs 1 SGB V, die auf die notwendige medizinische Versorgung mit einem Implantat nach einem Knochenbruch zurückgehe. Die Komplikationen, die durch den Bruch des Implantats aufgetreten seien, beruhten auf dem Knochenbruch.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).