BSG - Beschluss vom 12.12.2023
B 5 R 129/23 B
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 13/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 39/23

BSG - Beschluss vom 12.12.2023 (B 5 R 129/23 B) - DRsp Nr. 2024/6163

BSG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 129/23 B

DRsp Nr. 2024/6163

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Aussetzung der Kürzung ihrer Altersrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs.

Die im Jahr 1952 geborene Klägerin wurde von ihrem früheren Ehemann am 6.2.2012 rechtskräftig geschieden. Zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs wurden Rentenanwartschaften vom Versichertenkonto der Klägerin auf das bei der DRV Rheinland-Pfalz geführte Versichertenkonto des früheren Ehemanns übertragen. Dieser bezog nach Auskunft der DRV Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 1.12.2016 bis zu seinem Tod am 31.1.2020 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin erhielt von der Beklagten zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung und bezieht seit dem 1.8.2017 eine Regelaltersrente.