BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 1 KR 34/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1360/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 25/23

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 34/23 BH

DRsp Nr. 2024/6053

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I