BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 AS 35/23 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 295/16
LSG Thüringen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1126/19

Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 35/23 B

DRsp Nr. 2024/6054

Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Der im Wartburgkreis lebende Kläger beansprucht vom beklagten Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen für September 2015 bis Februar 2016. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob der Beklagte die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete zutreffend ermittelt hat. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.2.2017). Das LSG hat den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, die tatsächlichen Kosten, teilweise begrenzt durch die entsprechenden Wohngeldwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, zu übernehmen (Urteil vom 14.12.2022). Das behördliche Konzept des kommunalen Trägers zur Bestimmung der maßgeblichen Mietobergrenzen entspreche im Hinblick auf die Vergleichsraumbildung nicht den rechtlichen Anforderungen. Von der Möglichkeit, das Konzept nachzubessern, habe das Jobcenter keinen Gebrauch gemacht.