BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 KG 1/23 B
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 16.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BK 5/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 13/20

BSG - Beschluss vom 13.12.2023 (B 7 KG 1/23 B) - DRsp Nr. 2024/6165

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 KG 1/23 B

DRsp Nr. 2024/6165

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für August 2015.

Der erwerbstätige Kläger lebte im Streitzeitraum mit seiner Ehefrau und sechs Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Den von ihm gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die beklagte Familienkasse mit der Begründung ab, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei (unter Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs) durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt, weshalb durch den Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden könne (Bescheid vom 16.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2016). Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, ein Kindergeldüberhang bestehe nicht, weil im Hinblick auf seine Kinder, die das Kindergeld zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nicht (vollständig) benötigten, die Regelbedarfsstufe 1 und nicht die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde zu legen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 16.5.2020; Urteil des LSG vom 24.1.2023). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

II