Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung mit 70 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B (ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Mit Urteil vom 25.5.2023 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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