BSG - Beschluss vom 14.12.2023
B 11 AL 11/23 B
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 7/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 13/20

BSG - Beschluss vom 14.12.2023 (B 11 AL 11/23 B) - DRsp Nr. 2024/6209

BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 11/23 B

DRsp Nr. 2024/6209

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

a) Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .