Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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