BSG - Beschluss vom 15.02.2023
B 4 AS 101/22 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 269/21
SG Hannover, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AS 340/15

Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen VerfahrenTrennung der Außenwirkung einer Prozessvollmacht von Absprachen im Innenverhältnis

BSG, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 101/22 B

DRsp Nr. 2023/5801

Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren Trennung der Außenwirkung einer Prozessvollmacht von Absprachen im Innenverhältnis

Die Außenwirkung einer Prozessvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 SGG ist von den Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Innenverhältnis zu trennen, auf die es bezogen auf die prozessrechtliche Vertretungsbefugnis nicht entscheidend ankommt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe

I