BSG - Beschluss vom 15.12.2023
B 4 AS 66/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 415/16
LSG Sachsen, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 821/21

Nichtzulassung der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung

BSG, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 66/23 B

DRsp Nr. 2024/6058

Nichtzulassung der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung

Ein weiterer Klärungsbedarf einer Rechtsfrage ist nicht nur für den Fall zu verneinen, dass genau dieselbe Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist; es ist vielmehr auch ausreichend, dass sich der vorhandenen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der abstrakten Rechtsfrage entnehmen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).