Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine Assistenzkraft zum Besuch einer Förderschule im Schuljahr 2014/2015.
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