BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 8 SO 29/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 16/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 276/19

Übernahme von Kosten für eine Assistenzkraft zum Besuch einer Förderschule; Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 29/22 B

DRsp Nr. 2024/6062

Übernahme von Kosten für eine Assistenzkraft zum Besuch einer Förderschule; Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine Assistenzkraft zum Besuch einer Förderschule im Schuljahr 2014/2015.