Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin der zu 1. beigeladenen GmbH & Co KG (im Folgenden: Beigeladene) seit 15.7.2017.
Die Klägerin ist eine von drei Kommanditisten der Beigeladenen. Sie und ihre Schwester sind mit einer Einlage von je 50 000 Euro und ein weiterer Kommanditist ist mit 100 000 Euro beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH) verfügt über kein Stimmrecht. Mit Gesellschafterbeschluss vom 9.7.2019 wurde beschlossen, dass die Klägerin und ihre Schwester nur einheitlich abstimmen könnten und die nicht einheitliche Stimmabgabe als Nein-Stimme gelte.
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