BSG - Beschluss vom 17.11.2023
B 12 BA 28/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 31/19
LSG Bayern, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 41/20

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Kommanditistin in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin einer GmbH & Co

BSG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 28/23 B

DRsp Nr. 2024/6063

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Kommanditistin in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin einer GmbH & Co

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin der zu 1. beigeladenen GmbH & Co KG (im Folgenden: Beigeladene) seit 15.7.2017.

Die Klägerin ist eine von drei Kommanditisten der Beigeladenen. Sie und ihre Schwester sind mit einer Einlage von je 50 000 Euro und ein weiterer Kommanditist ist mit 100 000 Euro beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH) verfügt über kein Stimmrecht. Mit Gesellschafterbeschluss vom 9.7.2019 wurde beschlossen, dass die Klägerin und ihre Schwester nur einheitlich abstimmen könnten und die nicht einheitliche Stimmabgabe als Nein-Stimme gelte.