BSG - Beschluss vom 18.10.2023
B 4 AS 82/23 B
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 307/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 361/21

BSG - Beschluss vom 18.10.2023 (B 4 AS 82/23 B) - DRsp Nr. 2024/6211

BSG, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 82/23 B

DRsp Nr. 2024/6211

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2023 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

a) Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .