BSG - Beschluss vom 18.12.2023
B 2 U 28/23 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2351/22
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 1504/23

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 28/23 AR

DRsp Nr. 2024/6069

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Gewährung einer Verletztenrente sowie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2023, Urteil vom 25.10.2023). Nach Zustellung am 28.10.2023 hat sich die Klägerin unter dem 27.11.2023 privatschriftlich an das BSG gewandt und gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das von ihr privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.