BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 1 KR 70/22 B
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1602/17
LSG Bayern, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KR 466/20

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruch auf Erstattung einer zunächst bezahlten Krankenhaus-Vergütung

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 70/22 B

DRsp Nr. 2024/6072

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruch auf Erstattung einer zunächst bezahlten Krankenhaus-Vergütung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7511,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 1;

Gründe

I