BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 9 V 6/23 BH
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 27/18
LSG Bayern, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 10/20

BSG - Beschluss vom 21.12.2023 (B 9 V 6/23 BH) - DRsp Nr. 2024/6218

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 6/23 BH

DRsp Nr. 2024/6218

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz.