Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der am 16.4.2013 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem
Das LSG hat den Anspruch ebenso wie vor ihm das
Nach Zustellung des Urteils am 28.6.2023 hat der Kläger mit einem beim
II
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