BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 9 V 8/23 BH
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 27/18
LSG Bayern, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 18/20

BSG - Beschluss vom 21.12.2023 (B 9 V 8/23 BH) - DRsp Nr. 2024/6219

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 8/23 BH

DRsp Nr. 2024/6219

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der am 16.4.2013 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz.

Das LSG hat den Anspruch ebenso wie vor ihm das SG und der Beklagte verneint. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass die angeschuldigte Gewalttat vom 15.4.2013 gegen seine Mutter weder im Vollbeweis nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Wegen der Einzelheiten werde auf die parallelen Urteile vom selben Tag (L 15 VG 10/20 und L 15 VG 17/20) verwiesen (Urteil vom 2.5.2023).

Nach Zustellung des Urteils am 28.6.2023 hat der Kläger mit einem beim BSG am 27.7.2023 eingegangenen Schreiben vom 26.7.2023 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe den Sachverhalt nicht geklärt und insbesondere weitere Zeugen nicht geladen.

II