BSG - Beschluß vom 22.02.1989
10 RKg 22/87
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Art. 76 ;
Fundstellen:
Soziale Sicherheit 1989, 160
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 22.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 Kg 24/87

BSG - Beschluß vom 22.02.1989 (10 RKg 22/87) - DRsp Nr. 2000/4462

BSG, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 22/87

DRsp Nr. 2000/4462

1. Wird der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 76 dieser Verordnung ausgesetzt, wenn die Familienleistungen oder -beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem Familienangehörige wohnen, nur deshalb nicht weiter zu zahlen sind, weil die Leistungen nicht beantragt werden? 2. Wird der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 76 dieser Verordnung ausgesetzt, wenn die Familienleistungen oder -beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem Familienangehörige wohnen, nur deshalb nicht weiter zu zahlen sind, weil die Leistungen von einem willkürlich bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr beansprucht werden?

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Art. 76 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 22. September 1987, soweit sie darin verurteilt worden ist, dem Kläger Kindergeld unter Berücksichtigung seines Sohnes Marco ab 1. Januar 1984 und des Sohnes Lukas Oliver ab 1. September 1986 über den Unterschiedsbetrag zwischen dem italienischen und dem deutschen Kindergeld hinaus zu zahlen.