BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 1 KR 63/22 B
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 38/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 179/20

Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Implantatversorgung; Feststellung auf Verpflichtung der Krankenkasse auf Verpflichtung der zukünftigen Erstattung aller weiteren notwendigen Kosten für die Versorgung und Behandlung des Oberkiefers; Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 63/22 B

DRsp Nr. 2024/6076

Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Implantatversorgung; Feststellung auf Verpflichtung der Krankenkasse auf Verpflichtung der zukünftigen Erstattung aller weiteren notwendigen Kosten für die Versorgung und Behandlung des Oberkiefers; Nichtzulassung der Revision

Eine erfolgreiche Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht hat zur Voraussetzung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und wenigstens noch hilfsweise aufrechterhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht von der ihm durch § 153 Abs. 4 S. 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, sofern es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I