BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 5 R 83/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 7, 8;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 301/20
LSG Bayern, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 81/21

Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 83/23 B

DRsp Nr. 2024/6079

Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorzubringen, dass zu diesem Fragebereich noch keine Entscheidung ergangen oder durch die bereits vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist. Haben Eltern das Kind gemeinsam erzogen und keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Elternteil abgegeben, erfolgt die Zuordnung der Kindererziehungszeit unter Zugrundelegung des § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI danach, ob aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass einer der Elternteile sich zeitlich mehr in die Erziehung eingebracht hat als der andere Elternteil.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 7, 8;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.