BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 8 SO 24/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 7/17
LSG Sachsen, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 113/17

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Anspruch eines Leistungsempfängers

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 24/22 B

DRsp Nr. 2024/5440

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Anspruch eines Leistungsempfängers

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 113/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I

Im Streit steht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Höhe von 10 400 Euro monatlich im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016.