BSG - Beschluss vom 27.10.2023
B 4 AS 75/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1720/22 NK

Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel als Erfordernis für die Zulässigekeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 75/23 B

DRsp Nr. 2024/6311

Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel als Erfordernis für die Zulässigekeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).