BSG - Beschluss vom 28.11.2023
B 5 R 116/23 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1183/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 374/21

BSG - Beschluss vom 28.11.2023 (B 5 R 116/23 B) - DRsp Nr. 2024/6225

BSG, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen B 5 R 116/23 B

DRsp Nr. 2024/6225

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer 3209,49 Euro aus einer Rentennachzahlung.

Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte ihm rückwirkend ab dem 1.7.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 15.7.2020). Aus der zunächst einbehaltenen Rentennachzahlung für die Monate Juli 2019 bis August 2020 iHv 6036,60 Euro wurden dem beigeladenen SGB II -Träger 5616,60 erstattet. Der Restbetrag iHv 420 Euro wurde zuzüglich Zinsen iHv 5,10 Euro an den Kläger ausgekehrt (Abrechnungsmitteilung vom 6.8.2020). Die dagegen vom Kläger eingelegten Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2020; Gerichtsbescheid des SG vom 20.4.2021; Urteil des LSG vom 28.6.2023). Das LSG hat im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.8.2023 begründet.

II