BSG - Beschluss vom 28.11.2023
B 9 V 17/23 AR
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 345/22
LSG Thüringen, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 667/22

BSG - Beschluss vom 28.11.2023 (B 9 V 17/23 AR) - DRsp Nr. 2024/909

BSG, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen B 9 V 17/23 AR

DRsp Nr. 2024/909

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Durch Beschluss vom 17.10.2023 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG vom 13.4.2023 als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 28.10.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 29.10.2023 und legt sinngemäß Rechtsmittel ein.

II

Das Schreiben der Klägerin legt der Senat als Anhörungsrüge gegen seinen oben genannten Beschluss als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der bis zum 13.11.2023 laufenden zweiwöchigen Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden.

Die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar 178a Abs 4 Satz 3 SGG).