BSG - Beschluss vom 30.10.2023
B 5 R 80/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 457/19
LSG Sachsen-Anhalt, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 239/21

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 80/23 B

DRsp Nr. 2024/6088

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

I

Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1988 geborene Kläger besuchte eine Schule für Lernbehinderte und absolvierte im Anschluss ein Berufsvorbereitungsjahr, ohne einen Schulabschluss zu erreichen. Von Mai 2011 bis April 2016 - unterbrochen durch einen Arbeitsunfall am 29.8.2014 und anschließender Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.3.2015 - übte er eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit als Bauhelfer aus. Nach Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bezieht er seit 2019 Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte lehnte den im Februar 2018 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bescheid vom 19.3.2018). Der Kläger sei bereits seit seiner Geburt dauerhaft voll erwerbsgemindert, sodass eine Wartezeit von 240 Monaten erforderlich sei. Das Versicherungskonto enthalte jedoch lediglich 87 Wartezeitmonate. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019).