BSG - Beschluss vom 30.11.2023
B 3 KR 13/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 148/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 128/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 13/23 B

DRsp Nr. 2024/5949

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem elektrisch unterstützten Rollstuhlzuggerät.

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und einen Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel verneint, weil die Klägerin ihre persönliche Mobilität mit dem vorhandenen Rollstuhl für den Nahbereich zumutbar selbst gewährleisten könne. Soweit der Sachverständige eine körperliche Limitierung der Klägerin aufgrund der wohnortbedingten Besonderheiten im Nahbereich für einen Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel hervorhebe, komme es hierauf aufgrund des zugrunde zu legenden abstrakten Maßstabs nicht an. Im Übrigen stehe der Klägerin für ungünstig gelegene Orte und den Weg zum Arbeitsplatz ein umgerüstetes Kraftfahrzeug mit Ladevorrichtung für den Rollstuhl zur Verfügung.