BSG - Beschluss vom 30.11.2023
B 3 KR 16/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 07.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 171/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 14/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 16/23 B

DRsp Nr. 2024/6089

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung der Klägerin wegen der Zahlung von Krankengeld vom 1.2. bis 14.10.2019 zurückgewiesen, weil nach der zuletzt bis 31.1.2019 (Donnerstag) ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erst am 4.2.2019 (Montag) erneut Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei, ohne dass diese Lücke ausnahmsweise unschädlich für den Krankengeldanspruch geblieben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

II

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung rügt, und im Übrigen unzulässig.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2).