Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
I
Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2023 die Revision des Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, zurückgewiesen. An der Verhandlung waren als Berufsrichter die damalige Vizepräsidentin des
II
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