BSG - Beschluss vom 31.08.2023
B 11 AL 42/21 R
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 419/18
LSG Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 84/20

BSG - Beschluss vom 31.08.2023 (B 11 AL 42/21 R) - DRsp Nr. 2024/6228

BSG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 42/21 R

DRsp Nr. 2024/6228

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2023 die Revision des Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, zurückgewiesen. An der Verhandlung waren als Berufsrichter die damalige Vizepräsidentin des BSG Dr. M sowie die Richter am BSG S und Dr. Sc beteiligt. Das im Termin verkündete Urteil ist dem Kläger am 4.7.2023 zugestellt worden. Am 18.7.2023 hat der Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Er macht geltend, das Urteil enthalte zwei unrichtige Passagen, die zu streichen seien. Außerdem sei eine in dem Urteil als "Auffassung des Klägers" bezeichnete Feststellung unrichtig.

II