BSG - Urteil vom 05.12.2023
B 2 U 10/21 R
Fundstellen:
SGb 2024, 96
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 2673/18
LSG Thüringen, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 682/20

BSG - Urteil vom 05.12.2023 (B 2 U 10/21 R) - DRsp Nr. 2024/6039

BSG, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 10/21 R

DRsp Nr. 2024/6039

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. April 2021 und des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juni 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. November 2017 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Mitglied eines Elternbeirats bei Sägearbeiten für einen Weihnachtsbasar einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger war Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens der Gemeinde S (Thüringen). Die Gemeinde gehörte der (zum 1.1.2019 aufgelösten) Verwaltungsgemeinschaft (VG) R an. Nach einem Beschluss des Elternbeirats sollte im Jahr 2017 der alljährliche Weihnachtsmarkt des Kindergartens in einem Gemeindegebäude stattfinden. Der Kläger sollte nach Absprache im Elternbeirat Baumscheiben beschaffen und für den Verkauf auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zurechtschneiden. Der Erlös war für Projekte des Kindergartens vorgesehen. Im Amtsblatt der VG R wurde zu dem Weihnachtsmarkt eingeladen.