Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, der Klägerin einen Teil der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt zu erstatten.
Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Sie ließ sich in der Zeit vom 25. Mai bis 9. Juni 1993 durch den Zahnarzt Dr. S. behandeln, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragsarzt war. Die Rechnung vom 9. Juni 1993 über 2.294,29 DM reichte die Klägerin mit der Bitte um Erstattung bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 21. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1993 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab.
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