BSG - Urteil vom 14.12.2023
B 11 AL 2/23 R
Fundstellen:
SGb 2024, 99
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1377/21
LSG Baden-Württemberg, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 1596/22

BSG - Urteil vom 14.12.2023 (B 11 AL 2/23 R) - DRsp Nr. 2024/5937

BSG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 2/23 R

DRsp Nr. 2024/5937

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2022 sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben in allen Rechtszügen einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie.

Die Klägerin ist ausgebildete Heilerziehungspflegerin. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begründete sie mit Wirkung zum 1.4.2020 ein Arbeitsverhältnis zu dem Betreiber eines Seniorenheims. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stellte der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zur examinierten Altenpflegerin ab dem 1.4.2020 aus, in dem sie sich verpflichtete, 50 Prozent der Lehrgangskosten zu tragen (Bescheid vom 2.3.2020). Die verbleibenden Kosten der Weiterbildung übernahm der Arbeitgeber. Sodann nahm die Klägerin auf der Grundlage des Bildungsgutscheins parallel zu ihrer Beschäftigung die Weiterbildung zur Altenpflegerin an einer Berufsfachschule auf. Am 25.3.2021 bestand sie die Abschlussprüfung. Ihren Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31.3.2021, Widerspruchsbescheid vom 30.4.2021).