BSG - Urteil vom 21.12.2023
B 5 R 3/22 R
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 274c; SGB VI § 139;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 577/19
LSG Bayern, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 172/20

Erfolgreiche Revision des Klägers hinsichtlich seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 3/22 R

DRsp Nr. 2024/4804

Erfolgreiche Revision des Klägers hinsichtlich seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein Nachversicherungsfall tritt nicht mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus seiner Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber ein, wenn er aus dieser Beschäftigung mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgetreten ist. Eine gleichzeitige Zuständigkeit zweier Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer gespaltenen Zuständigkeit ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Deren Zuständigkeit ist nicht disponibel.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2021 und des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2020 geändert und der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 274c; SGB VI § 139;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999.