BSG - Urteil vom 23.03.1983
3 RK 57/81
Normen:
RVO § 216 Abs. 1 Nr. 1 ; StVollzG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
ZfStrVo 1983, 311

BSG - Urteil vom 23.03.1983 (3 RK 57/81) - DRsp Nr. 1998/443

BSG, Urteil vom 23.03.1983 - Aktenzeichen 3 RK 57/81

DRsp Nr. 1998/443

1. Für das Ruhen des Anspruchs auf Krankenhilfe zu der nach § 182 Abs. 1 Buchst. d RVO die Kosten für Zahnersatz gehören genügt grundsätzlich der Vollzug der Freiheitsstrafe. 2. Die Krankenpflege der Gefangenen ist insgesamt den Vollzugsbehörden übertragen, so daß deren umfassende Zuständigkeit diejenige der Krankenkassen ausschließt.

Normenkette:

RVO § 216 Abs. 1 Nr. 1 ; StVollzG §§ 58 ff.;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Anspruchs auf Krankenhilfe während der Untersuchungshaft und des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.