BSG - Urteil vom 23.11.2023
B 8 SO 1/23 R
Normen:
SGB X § 61 S. 2;
Fundstellen:
SGb 2024, 102
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 625/19
LSG Bayern, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 81/22

Schadensersatzanspruch eines Leistungserbringers gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger wegen der Erbringung von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten eines Hilfeempfängers

BSG, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 1/23 R

DRsp Nr. 2024/5715

Schadensersatzanspruch eines Leistungserbringers gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger wegen der Erbringung von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten eines Hilfeempfängers

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17 670,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 61 S. 2;

Gründe

I

Streitig ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger wegen der Erbringung von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an den kroatischen Staatsangehörigen L (im Folgenden: L) in Höhe von 17 670,56 Euro.