BSG - Urteil vom 26.07.2023
B 5 R 25/21 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 647/18
SG Berlin, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2252/17

BSG - Urteil vom 26.07.2023 (B 5 R 25/21 R) - DRsp Nr. 2023/15851

BSG, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 25/21 R

DRsp Nr. 2023/15851

Auf die Revision der Klägerin wird die Beklagte unter Änderung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2020 und des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 verurteilt, der Klägerin Namen und Anschriften aller Personen zu benennen, für die am 26. Januar 2017 eine Vollmacht für das bei der Beklagten geführte Konto des verstorbenen S bestand.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Rücküberweisung einer nach dem Tod des Rentenberechtigten gezahlten Rente iHv noch 465,83 Euro. Hilfsweise macht sie einen Auskunftsanspruch geltend.