BSG - Urteil vom 29.08.2023
B 1 KR 13/22 R
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 221/21
SG Speyer, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1103/19

BSG - Urteil vom 29.08.2023 (B 1 KR 13/22 R) - DRsp Nr. 2023/15847

BSG, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 13/22 R

DRsp Nr. 2023/15847

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2022 und des Sozialgerichts Speyer vom 25. Oktober 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2518,72 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung.

Die 1983 geborene Klägerin ist seit Mai 2019 bei der beklagten Krankenkasse (KK) krankenversichert. Ihr 1982 geborener Ehemann ist zu 50 vH beihilfeberechtigt und im Übrigen privat krankenversichert.

Die Klägerin beantragte am 3.6.2019 unter Vorlage eines Behandlungsplans und eines Kostenvoranschlags die Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung mittels Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) wegen der Fertilitätsstörung ihres Ehemanns. Beide hatten bereits im März 2019 einen erfolglosen Versuch einer künstlichen Befruchtung unternommen.