BSG - Urteil vom 31.07.1974
12 RK 26/72
Fundstellen:
GmbHR 1975, 36

BSG - Urteil vom 31.07.1974 (12 RK 26/72) - DRsp Nr. 1998/3632

BSG, Urteil vom 31.07.1974 - Aktenzeichen 12 RK 26/72

DRsp Nr. 1998/3632

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschafterbeschlüsse hat und die Geschäfte der Gesellschaft mit einem weiteren Gesellschafter gemeinschaftlich führt, steht jedenfalls dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er bei seiner Geschäftsführertätigkeit keinerlei Weisungen unterliegt und seine Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die im Ergebnis mit seinen eigenen Belangen identisch sind, selbst frei bestimmen kann.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger vom 1. Januar 1968 an der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherug (ArblV) unterliegen.