LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2019
26 Sa 1847/18
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 14787/17

Bundesfreiwilligendienstvereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung sui generisZugang einer verkörperten Willenserklärung unter AbwesendenPassivlegitimation der Bundesrepublik bei Klagen von Freiwilligen im BundesfreiwilligendienstForderungsübergang und Anrechenbarkeit von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst bei gleichzeitigem Leistungsbezug nach dem SGB II

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 26 Sa 1847/18

DRsp Nr. 2019/8615

Bundesfreiwilligendienstvereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung sui generis Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden Passivlegitimation der Bundesrepublik bei Klagen von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst Forderungsübergang und Anrechenbarkeit von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst bei gleichzeitigem Leistungsbezug nach dem SGB II

1. Zur Rechtsnatur des Bundesfreiwilligendienstverhältnisses. 2. Kein Zugang einer Kündigung bei Einwurf des Benachrichtigungszettels in den Briefkasten des Empfängers, wenn das Schreiben nicht abgeholt wird. 3. Passivlegitimation der Bundesrepublik (nicht der Einsatzstelle) für den Taschengeldanspruch eines Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst. 4. Auslegung einer Bundesfreiwilligendienstvereinbarung. 5. Kein Übergang von Taschengeldansprüchen auf Sozialleistungsträger, soweit nach § 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II vom Taschengeld iSd. § 2 Nr. 4 des BFDG ein Betrag in Höhe von 200 Euro monatlich abzusetzen ist.