BVerwG vom 12.06.1987
5 C 2.83
Normen:
BAföG § 7 Abs.1, Abs.2, § 11 Abs.3 S.1 Nr.5; BGB § 1610 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp V(545)101a
FamRZ 1987, 1089

BVerwG - 12.06.1987 (5 C 2.83) - DRsp Nr. 1992/5423

BVerwG, vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 5 C 2.83

DRsp Nr. 1992/5423

Begriff der weiteren Ausbildung im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 umfaßt (im Unterschied zur Definition für § 7 Abs. 1, 2) auch Ausbildungen, denen keine förderungsfähige Ausbildung vorausgegangen ist.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.1, Abs.2, § 11 Abs.3 S.1 Nr.5; BGB § 1610 Abs.2;

»... Der Begriff der weiteren Ausbildung [in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i. d. F. des 6. BAföGÄndG v. 16. 7. 1979, BGBl. I S. 1037, kann] nicht in dem Sinn verstanden werden, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird. Legt man diese Vorschrift zugrunde, könnte von einer weiteren Ausbildung nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende zuvor eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt, die also vor allem mit dem Besuch einer der in § 2 BAföG abschließend aufgeführten Ausbildungsstätten oder mit der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen i. S. von § 3 BAföG verbunden gewesen ist. ... Der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 3 BAföG verfolgt, zwingt vielmehr dazu, den Begriff der weiteren Ausbildung i. S. von Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift umfassender zu verstehen. Er ist auch dann erfüllt, wenn der weiteren Ausbildung eine Berufsausbildung vorausgegangen ist, die nicht die Merkmale der in § 7 Abs. 1 BAföG definierten Ausbildung aufweist.