BVerwG vom 26.06.1987
8 C 70.85
Normen:
SGB X § 64 Abs.1, Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 77, 364
DRsp V(545)102a
DVBl 1988, 61
DÖV 1987, 1107
NVwZ 1987, 1070

BVerwG - 26.06.1987 (8 C 70.85) - DRsp Nr. 1992/5416

BVerwG, vom 26.06.1987 - Aktenzeichen 8 C 70.85

DRsp Nr. 1992/5416

Kostenfreiheit nach Abs. 2 Satz 1 für die Inanspruchnahme einer Daten-Übermittlung aus dem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs.1, Abs.2 S.1;

»... § 64 Abs. 1 SGB X ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei »Behörden nach diesem Gesetzbuch« an. Darum handelt es sich hier nicht. Das Verwaltungsverfahren, für das die streitige Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist [Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an den klag. Sozialleistungsträger], ist nicht von einem Sozialleistungsträger, sondern von der Meldebehörde der bekl. Stadt durchgeführt worden.

Der Kl. steht jedoch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu. Diese Vorschrift, nach der »Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden«, kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d. h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschrift des Sozialgesetzbuchs fallen. ...