BVerwG - Beschluß vom 05.02.1971
VII P 10.70
Normen:
PersVG §§ 25, 53, 54 ;
Fundstellen:
BVerwGE 37, 166
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Beschluß vom 05.02.1971 (VII P 10.70) - DRsp Nr. 1996/26497

BVerwG, Beschluß vom 05.02.1971 - Aktenzeichen VII P 10.70

DRsp Nr. 1996/26497

»Die Wahl eines Gesamtpersonalrats ist nicht deshalb nichtig, weil einer der bei der Errichtung beteiligten Personalräte dieser Wahl mit der Maßgabe zugestimmt hat, sie solle mit seiner eigenen Neuwahl durchgeführt werden. Ist der Gesamtpersonalrat gewählt, so kann er nicht vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschlüsse der einzelnen Personalräte aufgelöst werden.«

Normenkette:

PersVG §§ 25, 53, 54 ;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: VG Hannover,
Fundstellen
BVerwGE 37, 166