BVerwG - Beschluß vom 07.11.1975
VII P 8.74
Normen:
BBesG § 21 Abs. 1 ; NKBesVO §§ 18, 29; NdsLBesGNdsLBesG Anlage V; NdsPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 7, § 79 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 49, 337
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Braunschweig,

BVerwG - Beschluß vom 07.11.1975 (VII P 8.74) - DRsp Nr. 1996/27272

BVerwG, Beschluß vom 07.11.1975 - Aktenzeichen VII P 8.74

DRsp Nr. 1996/27272

»Ob die Ausnahmeregelung des § 79 Abs. 2 NdsPersVG über den Wegfall der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Beamten der Besoldungsordnung B und von vergleichbaren Angestellten oder die Umwandlung der Mitbestimmung in eine Mitwirkung bei Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage und A 16 und bei vergleichbaren Angestellten eingreift, hängt bei Angestellten in erster Linie davon ab, in welcher Besoldungsgruppe sie sich befänden, wenn sie als Beamte eingestellt worden wären. Gibt es keine entsprechende Beamtenstellen für die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit, so kann in der Regel die Vergütung als Anhalt für die Funktionsgleichwertigkeit mit entsprechend besoldeten Beamtenstellen dienen. Die Einkünfte eines in der Vergütungsgruppe I a BAT (= BesGr. A 15) eingestuften leitenden Krankenhausarztes aus Eigenliquidation und garantiertem Mindesteinkommen, die das Doppelte seiner Vergütung übersteigen, können bei dem Vergleich nach § 79 Abs. 2 NdsPersVG weder der Vergütung hinzugerechnet noch als einer Amtszulage vergleichbar angesehen werden.«

Normenkette:

BBesG § 21 Abs. 1 ; NKBesVO §§ 18, 29; NdsLBesGNdsLBesG Anlage V; NdsPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 7, § 79 Abs. 2;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: VG Braunschweig,
Fundstellen
BVerwGE 49, 337