BVerwG - Beschluß vom 24.10.1975
VII P 14.73
Normen:
BpersVG § 31 Abs. 1, § 37; NdsPersVG § 38 Abs. 1, §§ 42, 44;
Fundstellen:
BVerwGE 49, 271
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Beschluß vom 24.10.1975 (VII P 14.73) - DRsp Nr. 1996/27258

BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - Aktenzeichen VII P 14.73

DRsp Nr. 1996/27258

»Ist ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert, so tritt kraft Gesetzes das Ersatzmitglied unabhängig von einer Ladung oder Entscheidung des Vorsitzenden oder des Personalrates ein. Ist dem Vorsitzenden im Zeitpunkt der Ladung der Personalratsmitglieder bekannt, daß ein Mitglied verhindert ist, so hat er das Ersatzmitglied zur Sitzung zu laden. Eine zeitweilige Verhinderung liegt bereits vor, wenn das Mitglied an lediglich einer Sitzung des Personalrats nicht teilnehmen kann. Tritt die Verhinderung erst nach der Ladung der Mitglieder des Personalrates zur Sitzung ein oder wird sie erst in diesem Zeitpunkt bekannt, so hat der Vorsitzende des Personalrats das eintretende Ersatzmitglied unverzüglich zu verständigen und ihm Sitzungstermin und Behandlungsgegenstände mitzuteilen. Das Ersatzmitglied kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, nicht rechtzeitig geladen worden zu sein.