BVerwG - Urteil vom 09.12.1971
VIII C 150.69
Normen:
ArbplSchG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BVerwGE 39, 143
Vorinstanzen:
VG München,

BVerwG - Urteil vom 09.12.1971 (VIII C 150.69) - DRsp Nr. 1996/26618

BVerwG, Urteil vom 09.12.1971 - Aktenzeichen VIII C 150.69

DRsp Nr. 1996/26618

»Beitrag an eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist auch die vom Arbeitgeber zu entrichtende, überwiegend der Zahlung der Versorgungsrenten dienende Umlage; sie ist während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers weiterzuentrichten und kann beim Bundesminister für Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung angemeldet werden. Die während des Wehrdienstes weiterentrichtete Umlage ist eine Ausgabe, die der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet; sie gehört nicht zum Arbeitslohn und ist deshalb nicht lohn- und kirchensteuerpflichtig. Nur die Umlage, nicht auch die darauf entrichtete Lohn- und Kirchensteuer sind erstattungsfähig nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz

Normenkette:

ArbplSchG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanz: VG München,