BVerwG - Urteil vom 10.02.1960
V C 262.57
Normen:
Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge §§ 5ff.;
Fundstellen:
BVerwGE 10, 145
FEVS 6, 1
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. LVG Oldenburg,

BVerwG - Urteil vom 10.02.1960 (V C 262.57) - DRsp Nr. 1996/24511

BVerwG, Urteil vom 10.02.1960 - Aktenzeichen V C 262.57

DRsp Nr. 1996/24511

»1. Zur Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Bezirksfürsorgeverbände. 2. Wird ein voreheliches Kind bei der Verheiratung der Mutter in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen, so spricht in der Regel eine Vermutung dafür, daß der Stiefvater dem Stiefkind Unterhalt gewähren will. Das Stiefkind erhält in solchen Fällen den notwendigen Lebensbedarf im Sinne des § 5 RGr. von anderer Seite. 3. Der Stiefvater kann aus triftigem Grunde seine Leistungen an das Stiefkind einstellen oder beschränken mit der Folge, daß von diesem Zeitpunkt an die Hilfsbedürftigkeit des Stiefkindes nicht mehr wegen der Leistungen des Stiefvaters verneint werden kann.«

Normenkette:

Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge §§ 5ff.;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: I. LVG Oldenburg,
Fundstellen
BVerwGE 10, 145
FEVS 6, 1