BVerwG - Urteil vom 27.02.1963
V C 105.61
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 ; MRVO § 44 Nr. 165;
Fundstellen:
BVerwGE 15, 306
FEVS 9, 241
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. LVG Schleswig,

BVerwG - Urteil vom 27.02.1963 (V C 105.61) - DRsp Nr. 1996/24978

BVerwG, Urteil vom 27.02.1963 - Aktenzeichen V C 105.61

DRsp Nr. 1996/24978

»1. Zur Nachholung des Vorverfahrens während des Prozesses. 2. Lebt ein Hilfsbedürftiger in eheähnlicher Gemeinschaft, so beeinflußt dies seine Hilfsbedürftigkeit nur insoweit, als der Partner ihm tatsächlich Unterhalt gewährt. 3. Sind beide Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hilfsbedürftig, so sind sie fürsorgerechtlich wie ein Ehepaar zu behandeln. Der Richtsatz für den Haushaltsvorstand steht jedoch nur dann einem Partner allein zu, wenn dieser die Generalunkosten eines Haushalts auch nachweisbar allein trägt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 ; MRVO § 44 Nr. 165;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: I. LVG Schleswig,
Fundstellen
BVerwGE 15, 306
FEVS 9, 241