BVerwG - Urteil vom 31.03.1977
V C 22.76
Normen:
GG Art. 6 ; JWG § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1, 2, § 27; SGB I § 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 52, 214
FEVS 25, 265
Vorinstanzen:
VG Arnsberg,

BVerwG - Urteil vom 31.03.1977 (V C 22.76) - DRsp Nr. 1996/27402

BVerwG, Urteil vom 31.03.1977 - Aktenzeichen V C 22.76

DRsp Nr. 1996/27402

»1. Öffentliche Jugendhilfe ist nachrangig gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie, und zwar auch dann, wenn das Kind von seinen Großeltern erzogen wird. 2. "Wirtschaftliche Hilfe" ist im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts kein eigenständiger Leistungstatbestand; sie kommt nur im Gefolge erzieherischer Hilfe in Betracht. Wird Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes erforderlich, so kann sie nur nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt werden.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; JWG § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1, 2, § 27; SGB I § 8 ;
Vorinstanz: VG Arnsberg,
Fundstellen
BVerwGE 52, 214
FEVS 25, 265