BVerfG - Beschluss vom 12.11.2018
1 BvR 1370/18
Normen:
BerHG § 8a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 1466/17
AG Wilhelmshaven, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 1466/17
AG Wilhelmshaven, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 1466/17
AG Wilhelmshaven, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 1466/17

Darlegen des Hinweises des Rechtsanwalts auf das Kostenrisiko des Mandanten i.R.d. nachträglich beantragten Beratungshilfe

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1370/18

DRsp Nr. 2019/5295

Darlegen des Hinweises des Rechtsanwalts auf das Kostenrisiko des Mandanten i.R.d. nachträglich beantragten Beratungshilfe

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BerHG § 8a Abs. 4 S. 1;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier ein Darlehen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14 -, www.bverfg.de, Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 - , www.bverfg.de, Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.